Verständigungspflichten
§ 67.
(1) Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:
- 1. von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;
- 2. wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:
- a) die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:
- aa) Menschenhandel,
- bb) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
- cc) Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,
- dd) Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,
- ee) Korruption,
- ff) Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
- gg) Geldfälschung,
- hh) Geldwäsche,
- ii) Angriffe auf Informationssysteme;
- b) der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder
- c) der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;
- 3. vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);
- 4. von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;
- 5. von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.
(2) Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.
(3) Die Verständigungen enthalten zumindest den inAnhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154887
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