Pflegefreistellung
§ 66.
(1) Der Lehrer hat - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
- 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Lehrer
- 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
- 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Schlagworte
Stiefkind, Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12106590
alte Dokumentnummer
N6199225295J
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