Pflegeurlaub
§ 66.
(1) Der Lehrer, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 64, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
Schlagworte
Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101481
alte Dokumentnummer
N6198511309T
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