§ 66 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Art. 12 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 57/2005 lautet: "In § 66 Abs. 4 werden die Worte „sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20 Wochenstunden“ ersetzt.". Die richtige Wortfolge lautet: "weiteren 20 Wochenstunden". ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Pflegefreistellung

§ 66.

(1) Der Lehrer hat - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

  1. 2. Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20 Wochenstunden nicht übersteigen.
  2. 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
  3. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
  4. 5. Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 20 Wochenstunden, wenn der Lehrer

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Lehrerin oder der Lehrer hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

Art. 12 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 57/2005 lautet: "In § 66 Abs. 4 werden die Worte „sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20 Wochenstunden“ ersetzt.". Die richtige Wortfolge lautet: "weiteren 20 Wochenstunden".

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40115787

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