§ 66 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB

§ 66.

(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat:

  1. 1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
  2. 2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)