§ 66 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB

§ 66.

Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

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