§ 65
§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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