§ 65 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Sonstige Verstöße gegen Pflichten der Zivildienstpflichtigen

§ 65

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 22, 23 und 23b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 61; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 23)

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