§ 65 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.

§ 65.

Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist.

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