§ 65.
Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Handelsgesellschaft oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist.
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