§ 65 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ABSCHNITT VI

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

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Gehalt

§ 65

(1) § 65.Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird

(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

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I in der Verwendungsgruppe

in der I--------------------+----------------------------------

Gehalts- I S 2 I S 1

stufe I--------------------+----------------------------------

I Schilling

-------------+-------------------------------------------------------

1 25 665 32 349

2 26 919 34 191

3 28 173 36 034

4 29 424 37 875

5 30 677 39 718

6 32 775 41 560

7 34 872 43 700

8 36 969 45 837

9 39 069 48 291

10 41 167 50 749

(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 205 S. Diese Zulage erhöht sich auf 2 410 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:

  1. 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71),
  2. 2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
  3. 3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
  4. 4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
  5. 5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 414 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).

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