§ 65 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

ABSCHNITT VI

Schul- und Fachinspektoren

Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements

Gehalt

§ 65.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

5 650,5

2

6 361,5

3

6 964,5

  

(2) Das Fixgehalt der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1.

(3) Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Verwendungsgruppe L 1 verwendet worden ist.

(6) Durch das Fixgehalt sind alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(7) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung (oder einer Betrauung gemäß § 225 Abs. 8 BDG 1979) eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet hat und die oder der mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatte, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230258

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