Außerbörsliche Umsätze
§ 65
§ 65. Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden. Die Börsekammer hat diese Meldungen spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen.
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