Kursveröffentlichung
§ 65
(1) § 65.Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der FMA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.
(2) Wird von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:
- 1. Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;
- 2. sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:
- a) mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;
- b) alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.
(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat das Börseunternehmen zu veranlassen, daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.
(4) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.
(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Das Börseunternehmen bestimmt mit Zustimmung der FMA die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.
(6) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der FMA bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.
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