Inländische Vollstreckungsentscheidung
§ 65
(1) § 65.Wird die Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf diese Strafe oder Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme festzusetzen.
(2) Der Verurteilte darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im anderen Staat.
(3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
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