Inländische Vollstreckungsentscheidung
§ 65.
(1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.
(2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
(3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40154770
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)