§ 65 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Inländische Vollstreckungsentscheidung

§ 65.

(1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung angeordneter Verfall kann auch im Inland als Verfall vollstreckt werden, wenn nach österreichischem Recht eine Abschöpfung der Bereicherung stattfände.

(2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.

(3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

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