§ 64 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Allgemeines

§ 64.

(1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067076

alte Dokumentnummer

N4199851115L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)