Allgemeines
§ 64.
(1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12067076
alte Dokumentnummer
N4199851115L
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