Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens
§ 64.
In den Fällen der §§ 59, 60, 61, 62 und 63 ist zur Durchführung des Strafverfahrens die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062789
alte Dokumentnummer
N4199012383J
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