Fünfter Teil. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Gesetzliche Maße.
§ 64.
Bis 31. Dezember 1989 dürfen für Maßangaben im Sinne des § 1 Abs. 1 die folgenden Maßeinheiten verwendet werden:
- 1. für die Aktivität einer radioaktiven Quelle
- das Curie (Ci) = 37 000 000 000 Becquerel (3,7x10 hoch 10 Bq) und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Curie;
- 2. für die Energiedosis (absorbierte Dosis)
- das Rad (rad) = 0,01 Gray
- und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Rad;
- 3. für die Äquivalentdosis
- das Rem (rem) = 0,01 Sievert
- und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile des Rem.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145364
alte Dokumentnummer
N9195016664J
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