Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Gesetzliche Maße
§ 64
§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit anderen Zeichen für Karat als „ct'' dürfen weiterhin geeicht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Gesetzliche Maße
§ 64
§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit anderen Zeichen für Karat als „ct'' dürfen weiterhin geeicht werden.
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