§ 64 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Gesetzliche Maße

§ 64

§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit anderen Zeichen für Karat als „ct'' dürfen weiterhin geeicht werden.

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