§ 64 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Gesetzliche Maße

§ 64.

(1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig.

(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen “ct" sowie mit anderen Zeichen als “ct" für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.

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