§ 64 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2004

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 Euro - zu bestrafen, wer

  1. 1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
  2. 2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;
  3. 3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 3 000 Euro - zu bestrafen, wer

  1. 1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
  2. 2. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt;
  3. 3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;
  4. 4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;
  5. 5. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

    § 62 Abs. 3 gilt.

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