Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen, wer
- 1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
- 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
- 3. seiner Anzeigepflicht gemäß den §§ 13 oder 14 nicht nachkommt oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2 einen Stromlieferungsvertrag abschließt;
- 4. Bedingungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt;
- 5. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;
- 6. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 52 nicht nachkommt.
§ 62 Abs. 3 gilt.
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