§ 63c Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1958

§ 63c.

(1) Für die Ausstellung der Fischereikarten und Fischereigastkarten sind folgende Abgaben zu entrichten:

  1. a) für die für das laufende Kalenderjahr ausgestellte Fischereikarte  S 20,-,
  2. b) für die für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre ausgestellte Fischereikarte  S 50,-

    und

  1. c) für die Fischereigastkarte  S 5,-.

(2) Für die Ausstellung eines Duplikates der Fischereikarte ist eine Abgabe von S 5,- zu entrichten.

(3) Die Abgaben fließen dem Lande zu.

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