Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a.
Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ............................................... | 11,6 | Promille |
in den Verwendungsgruppen L 2 ............................................................... | 9,4 | Promille und |
in der Verwendungsgruppe L 3 .................................................................. | 6,0 | Promille |
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.
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