Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
§ 63.
(1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)
(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40179873
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