§ 63 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

§ 63

(1) § 63.Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

(2) Personenbezogene Daten, auf die sich ein anhängiges Verfahren gemäß § 62 oder gemäß § 90 bezieht, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen gelöscht werden.

(3) Sollen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet worden sind, gelöscht werden, so sind die Datenträger auszuscheiden und zu vernichten, es sei denn, es wäre sichergestellt, daß die Daten nach Übergabe an das Österreichische Staatsarchiv von den Sicherheitsbehörden nicht weiter verwendet werden können.

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