Klausurprüfung
§ 63.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
- 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ (210 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
- 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
- 2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
Schlagworte
Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171699
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