§ 63 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 63.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ (210 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
  2. 2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

Schlagworte

Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171699

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