Klausurprüfung
§ 63.
Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 62 gewählten Prüfungsgebiet:
- 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ ode
- 2. „Spezielle Didaktik“.
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