§ 62p K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2019

§ 62p
Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 62o und § 39t Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 62o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

17.01.2020

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