§ 62p K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 62p

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 62o und § 39t Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, sind auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 62o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

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