§ 62 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 62.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, so hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte.

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