§ 62 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 62.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte.

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