§ 62 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

13. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Diplomarbeit

§ 62.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

  1. 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  2. 2. „Spezielle Didaktik“.

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