§ 62 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

§ 62. Haftung für Kraftfahrzeuge

und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.

(2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(6) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines im Abs. 1 angeführten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht ist.

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

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