EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
§ 62. Haftung für Kraftfahrzeuge
und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung auf Grund einer internationalen Versicherungskarte oder auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23, bestehen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.
(2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
(3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das in Abs. 1 genannte Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Ferner ist der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)
(6) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung gemäß Abs. 1 für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich berechtigten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht ist.
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
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