§ 62 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Bezugszeitraum: Z 3, 4 und 5 ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997) § 124b Z 13 idF BGBl. Nr. 201/1996

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. 1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§16 Abs.3),
  2. 2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§18 Abs.2),
  3. 3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. 4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des §16 Abs.1 Z4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind,
  5. 5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des §16 Abs.1 Z5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind,
  6. 6. der sich gemäß §16 Abs.1 Z6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß §16 Abs.1 Z6 letzter Satz,
  7. 7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß §16 Abs.2 zweiter Satz,
  8. 8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§63),
  9. 9. der Freibetrag gemäß §104,
  10. 10. Freibeträge gemäß §§35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des §25 Abs.1 Z1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.

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