§ 62 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. 1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
  2. 2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
  3. 3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. 4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,
  5. 5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,
  6. 6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
  7. 7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
  8. 8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
  9. 9. der Freibetrag gemäß § 104,
  10. 10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.

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