Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62
§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
- 1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
- 2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
- 3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
- 4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,
- 5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,
- 6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
- 7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
- 8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
- 9. der Freibetrag gemäß § 104,
- 10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)