§ 6.21a
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:
- a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
- b) gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
- c) auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
- d) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212817
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