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§ 621a WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.21a

Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:

  1. a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  2. b) gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
  3. c) auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
  4. d) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212817

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