§ 61 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 61.

Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)