§ 61 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Weisungen an Vollstreckungsorgane

§ 61.

Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233581

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