§ 61 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Verfassungsbestimmung

Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61.

(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)