§ 61 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Verfassungsbestimmung

3. Hauptstück

Berichtspflicht Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61.

(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.

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