§ 60 Weingesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1993

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Weine und Obstweine

§ 60

(1) § 60.Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (§ 58 Abs. 1),
  2. 2. verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (§ 22),
  3. 3. Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des § 57,
  4. 4. verfälschter Wein (§ 58 Abs. 2),
  5. 5. nachgemachter Wein (§ 59) und
  6. 6. verfälschter Obstwein (§ 58 Abs. 4).

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

  1. 1. die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
  2. 2. verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993)

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