materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Weine und Obstweine
§ 60
(1) § 60.Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
- 1. gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (§ 58 Abs. 1),
- 2. verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (§ 22),
- 3. Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des § 57,
- 4. verfälschter Wein (§ 58 Abs. 2),
- 5. nachgemachter Wein (§ 59) und
- 6. verfälschter Obstwein (§ 58 Abs. 4).
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
- 1. die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
- 2. verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993)
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