Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Weine und Obstweine
§ 60.
(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
- 1. gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (§ 58 Abs. 1),
- 2. verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (§ 22),
- 3. Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des § 57,
- 4. verfälschter Wein (§ 58 Abs. 2),
- 5. nachgemachter Wein (§ 59) und
- 6. verfälschter Obstwein (§ 58 Abs. 4).
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
- 1. die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
- 2. verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung die für die Verkehrfähigkeit von Wein erforderlichen Mindestwerte an Alkohol, zuckerfreiem Extrakt, Asche und Gesamtsäure festzulegen. Hiebei ist insbesondere auf die in den österreichischen Weinbaugebieten im Durchschnitt gegebenen klimatischen Verhältnisse, die im Durchschnitt erreichte Traubenreife sowie auf sonstige, für die analysenmäßige Bewertung von Weinen durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung unter Berücksichtigung dieses Umstandes entsprechend niedrigere oder höhere Mindestwerte bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres festzulegen; diese Werte haben jeweils für Weine des betreffenden Jahrganges zu gelten.
(4) Weine, die die gemäß Abs. 4 festgesetzten Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk, das dem Erfordernis gemäß § 1 Abs. 1 nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010480
Dokumentnummer
NOR12133739
alte Dokumentnummer
N8198512349A
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