Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 60.
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Löschfahrzeug, Rettungsfahrzeug, Löschgerät, Rettungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084735
alte Dokumentnummer
N5199450832J
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