§ 60 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft

§ 60.

(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat, übertragen.

(2) Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(3) Der Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067287

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