§ 60 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft

§ 60.

(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat, übertragen.

(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, die §§ 220 Abs. 1 erster Satz, 221, 223, 225, 226 Abs. 1 und 3 bis 5, 227, 229 bis 232 und 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072184

alte Dokumentnummer

N5197820947L

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